Der Art.1, Absatz 125 des Gesetzes 04.08.2017, Nr. 124 sieht neue Pflichten im Bezug auf Transparenz zu Lasten von Vereinen, Volontariatsvereinen und Stiftugen vor. Insbesondere müssen auf den eigenen Homepages bzw.digitalen Portalen die Informationen bezüglich der finanziellen Unterstützungen, Beiträge, bezahlten Aufträgen sowie ökonomische Vorteile jeglicher Art die von öffentlichen Verwaltungen gewährt wurden und den Betrag von 10.000,00.- Euro übersteigen und im vorhergehenden Jahr ausbezahlt wurden veröffentlicht werden.
Dieser Verpflichtung nachkommend wird demnach hiermit veröffentlicht, dass im Jahr 2021 folgendes ausbezahlt wurde: siehe Anhang